Beratung & LTA-Antragstellung berufliche Reha

Eine berufliche Rehabilitation soll Ihnen die Rückkehr ins Arbeitsleben erleichtern. Sie richtet sich an Personen, die ihren erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Die berufliche Reha umfasst verschiedene Angebote wie Umschulungen, Weiterbildungen oder einzelne Qualifizierungen und macht Sie wieder fit für den Berufsalltag – sei es für die bisherige Arbeit oder eine neue Tätigkeit. Wer berufliche Rehabilitation beantragen möchte, muss zunächst einen „Antrag für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (LTA) bei seinem Reha-Leistungsträger stellen. Wer Ihr zuständiger Reha-Leistungsträger ist, hängt unter anderem davon ab, wie lange Sie vorher sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und ob Sie wegen einer Berufskrankheit schon in ärztlicher Behandlung waren.

Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA-Antrag)

In einem LTA-Antrag machen Sie einige persönliche Angaben zu Ihrer Schul-, Berufsausbildung, zu Umschulungen oder Weiterbildungen und Ihren bisherigen Tätigkeiten. Für die Antragsprüfung ist auch eine ärztliche Einschätzung Ihrer gesundheitlichen Situation und Ihrer physischen Belastbarkeit erforderlich, die Sie in der Regel von Ihrem Haus- oder einem anderen Facharzt bekommen.

Den ausgefüllten Antrag schicken Sie an den für Sie zuständigen Reha-Leistungsträger, der ihn dann prüft. Wird Ihr Antrag gebilligt, finanziert er die Leistungen für Ihre berufliche Reha-Maßnahme. Dann wird gemeinsam mit Ihnen entschieden, welche konkrete Leistung der beruflichen Rehabilitation für Sie die beste ist. 

Im Fall, dass Sie nicht sicher sind, wer für Sie zuständig ist, schicken Sie Ihren Antrag an irgendeinen der unten genannten Reha-Leistungsträger. Dieser prüft dann die Zuständigkeit und leitet den Antrag ggf. weiter. Sie werden von dem für Sie zuständigen Reha-Leistungsträger dann schriftlich informiert.

Deutsche Rentenversicherung

Die DeutscheRentenversicherung (DRV) ist für Sie zuständig, wenn:

  • Sie mindestens 15 Jahre eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben oder
  • wenn Sie an einer medizinischen Reha teilgenommen haben und die Reha-Fachklinik eine berufliche Rehabilitation für Sie eingeleitet hat, oder
  • wenn Sie Erwerbsminderungsrente bekommen

Agentur für Arbeit oder Jobcenter

Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter sind für Sie zuständig, wenn:

  • keine der o.g. Bedingungen zutrifft

Gesetzliche Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaft

Die Gesetzliche Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaft sind für Sie zuständig, wenn:

  • Sie einen Arbeitsunfall oder einen Wegeunfall hatten oder 
  • Wenn Sie eine anerkannte Berufskrankheit haben